ZPO § 908 – Aufgaben des Kreditinstituts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 908 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet. (2) Das Kreditinstitut informiert den Schuldner in einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise über 1.das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben und2.den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist.
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