ZPO § 909 – Datenweitergabe; Löschungspflicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 909 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln.
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