ZPO § 920 – Arrestgesuch
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 920 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.
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