ZPO § 922 – Arresturteil und Arrestbeschluss
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 922 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.
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