ZPO § 923 – Abwendungsbefugnis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 923 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.
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