ZPO § 924 – Widerspruch
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 924 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt. (2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will.
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