ZPO § 928 – Vollziehung des Arrestes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 928 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
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