ZPO § 930 – Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 930 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen.
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