ZPO § 934 – Aufhebung der Arrestvollziehung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 934 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Wird der in dem Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag hinterlegt, so wird der vollzogene Arrest von dem Vollstreckungsgericht aufgehoben. (2) Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung des Arrestes auch anordnen, wenn die Fortdauer besondere Aufwendungen erfordert und die Partei, auf deren Gesuch der Arrest verhängt wurde, den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.
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