ZPO § 936 – Anwendung der Arrestvorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 936 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
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