ZPO § 945 – Schadensersatzpflicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 945 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs.
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