ZPO § 946 – Zuständigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 946 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
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