ZPO § 947 – Verfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 947 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der Gläubiger kann sich in dem Verfahren auf Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung aller Beweismittel sowie der Versicherung an Eides statt bedienen. Nur eine Beweisaufnahme, die sofort erfolgen kann, ist statthaft.
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