ZPO § 948 – Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 948 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Zuständige Auskunftsbehörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 für die Einholung von Kontoinformationen ist das Bundesamt für Justiz.
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