ZPO § 949 – Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 949 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung wird nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 durch Beschluss widerrufen.
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