ZPO § 951 – Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 951 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Ist ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland zu vollziehen, hat der Gläubiger, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, den Beschluss der Bank zustellen zu lassen. Ist der Beschluss in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu vollziehen, hat der Gläubiger die Zustellung gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
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