ZPO § 953 – Rechtsbehelfe des Gläubigers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 953 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 949 Absatz 1), soweit sie durch das Gericht des ersten Rechtszuges erfolgt sind, findet die sofortige Beschwerde statt. (2) Die in Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr.
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