ZPO § 957 – Ausschluss der Rechtsbeschwerde
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 957 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
In Verfahren zur grenzüberschreitenden vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.