ZPO § 455 – Prozessunfähige
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 455 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Ist eine Partei nicht prozessfähig, so ist vorbehaltlich der Vorschrift im Absatz 2 ihr gesetzlicher Vertreter zu vernehmen. Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so gilt § 449 entsprechend.
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