ZPO § 404a – Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 404a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen. (2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.
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