ZPO § 407a – Weitere Pflichten des Sachverständigen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 407a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.
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