ZPO § 495a – Verfahren nach billigem Ermessen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 495a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 1 000 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.