ZPO § 19a – Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 19a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.
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