ZPO § 758a – Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 758a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
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