ZPO § 796b – Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 796b ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.
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