ZPO § 796c – Vollstreckbarerklärung durch einen Notar
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 796c ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden.
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