ZPO § 1025 – Anwendungsbereich
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1025 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.