ZPO § 1030 – Schiedsfähigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1030 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nichtvermögensrechtliche Ansprüche hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen.
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