ZPO § 1033 – Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1033 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.
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