ZPO § 1034 – Zusammensetzung des Schiedsgerichts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1034 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.
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