ZPO § 1035 – Bestellung der Schiedsrichter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1035 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren. (2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.
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