ZPO § 1040 – Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1040 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.
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