ZPO § 1041 – Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1041 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.
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