ZPO § 1042 – Allgemeine Verfahrensregeln
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1042 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.
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