ZPO § 1043 – Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1043 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt.
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