ZPO § 1046 – Klage und Klagebeantwortung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1046 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser Anspruch stützt, darzulegen und der Beklagte hierzu Stellung zu nehmen. Die Parteien können dabei alle ihnen erheblich erscheinenden Dokumente vorlegen oder andere Beweismittel bezeichnen, derer sie sich bedienen wollen.
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