ZPO § 1048 – Säumnis einer Partei
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1048 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Versäumt es der Kläger, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren.
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