ZPO § 1049 – Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1049 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen. Es kann ferner eine Partei auffordern, dem Sachverständigen jede sachdienliche Auskunft zu erteilen oder alle für das Verfahren erheblichen Dokumente oder Sachen zur Besichtigung vorzulegen oder zugänglich zu machen.
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