ZPO § 1052 – Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1052 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist in schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter jede Entscheidung des Schiedsgerichts mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu treffen. (2) Verweigert ein Schiedsrichter die Teilnahme an einer Abstimmung, können die übrigen Schiedsrichter ohne ihn entscheiden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
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