ZPO § 1053 – Vergleich
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1053 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Auf Antrag der Parteien hält es den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt.
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