ZPO § 1054 – Form und Inhalt des Schiedsspruchs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1054 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.
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