ZPO § 1058 – Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1058 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen, 1.Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen; 2.bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen; 3.einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind. (2) Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs zu stellen.
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