ZPO § 1061 – Ausländische Schiedssprüche
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1061 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl.
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