ZPO § 1063 – Allgemeine Vorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1063 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
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