ZPO § 1064 – Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1064 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.
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