ZPO § 30 – Gerichtsstand bei Beförderungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 30 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Güterbeförderung ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Eine Klage gegen den ausführenden Frachtführer oder ausführenden Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des Frachtführers oder Verfrachters erhoben werden.
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