ZPO § 348a – Obligatorischer Einzelrichter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 348a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn 1.die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, 2.die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und 3.nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
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