ZPO § 29c – Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 29c ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
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