ZPO § 1074 – Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1074 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Für Beweisaufnahmen in der Bundesrepublik Deutschland ist als ersuchtes Gericht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll. (2) Die Landesregierungen können die Aufgaben des ersuchten Gerichts einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
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