ZPO § 411a – Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 411a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.